Mittwoch, 18. September 2024
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Guten Tag! Die Neue Mitte begrüßt wieder herzlich alle Interessierten.
RKI-Files und Osnabrücker Normenkontrollklage
Erstmalig hat ein deutsches Gericht die freigeklagten bzw. geleakten RKI-Protokolle als Entscheidungshilfe bei einer Verhandlung genutzt. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hatte im September 2024 in einem Rechtsstreit zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht zu entscheiden.
Klägerin war eine Pflegehelferin, die 2022 an einem Krankenhaus im Landkreis Osnabrück arbeitete. Die Behörde des Landkreises hatte sie unter Berufung auf den Paragrafen 20a des Infektionsgesetzes aufgefordert, ihre Immunität durch Vorlage eines Impfpasses oder Genesenen-Attestes nachzuweisen. Da sie keinen Nachweis vorbrachte, wurde ein Tätigkeitsverbot erlassen. Daraufhin hatte die Pflegekraft eine sog. Normenkontrollklage eingereicht. Normenkontrolle bezeichnet die gerichtliche Prüfung einer rechtlichen Regelung darauf hin, ob sie mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/politiklexikon/17925/normenkontrolle/
Hier hatte also Verwaltungsgericht Osnabrück darüber zu entscheiden, ob die Inhalte des Paragrafen 20a des IfSG in der Gültigkeit bis Ende 2022 mit dem Grundgesetz vereinbar waren. Das Gericht urteilte am 3. September 2024, dieser Paragraf sei nicht verfassungskonform gewesen, weil die Norm (also die inhaltliche Forderung des Paragrafen 20a) das im Grundgesetz verankerte Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit sowie die Berufsfreiheit verletzt hat.
Man sollte meinen, das hätte seit Beginn des Plandemie-Terrors auf der Hand gelegen, aber offenbar mussten erst vier Jahre vergehen und unermesslicher Schaden entstehen, bis ein Gericht den zaghaften Versuch unternimmt, Rechtsstaatlichkeit herzustellen. Da es sich hier aber um eine Normenkontrollklage handelt, ist die Sache noch lange nicht entschieden. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat nun erst einmal das Klageverfahren ausgesetzt und zur Überprüfung an das Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe verwiesen. Dort müssen die Richter entscheiden, ob der Paragraf 20a IfSG in seiner damaligen Fassung verfassungswidrig war. Anschließend könne man dann in Osnabrück weiterverhandeln, heißt es.
Das Gericht erklärte, Grund für die neue Bewertung seien die Krisenstabsprotokolle des RKI gewesen, die durch das Magazin Multipolar freigeklagt und veröffentlicht worden waren. Während der Pandemie habe es geheißen, Grund für die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impfpflicht sei der Schutz „vulnerabler Personen“ vor einer Ansteckung durch ungeimpftes Personal gewesen. Diese Einschätzung habe auf den wissenschaftlichen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beruht und sei jedoch nun durch die veröffentlichten Sitzungsprotokolle erschüttert worden. Aus denen geht nämlich hervor, dass man beim RKI spätestens am 5. November 2021 wusste, dass die „Covid-19-Impfung“ keinen verlässlichen oder anhaltenden Schutz vor Infektionen bietet. Das Tätigkeitsverbot gegen die Pflegekraft erging aber erst 2022! Damit ergibt sich also eine folgenschwere Informationslücke.
https://t.me/DrKayKlapproth/927
3:36 – Zeuge RKI-Präsident Schaade: Politisches Management am Werk
Die Zeugenvernehmung von RKI-Präsident Lars Schaade trug weiter zur Erschütterung des Glaubens an die sog. „Wissenschaftlichkeit“ des RKI bei. Das Gericht befragte Prof. Schaade u.a. zur Wissenschaftsfreiheit und Unabhängigkeit des RKI von Vorgaben durch das Bundesgesundheitsministerium, wie zum Beispiel im Fall der Risikobewertung. Schaade gab zur Antwort, man sei „hier wohl an einer Schnittstelle zwischen Management und Politik“ und bestimmte Entscheidungen seien als Teil eines politischen „Managements“ der Krise zu begreifen und nicht streng wissenschaftlich erklärbar. Die Frage des Richters nach direkter Einflussnahme durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) beantwortete Schaade dahingehend, dass das RKI selbstverständlich Weisungen vom Ministerium entgegennehme. Die Frage der Risikobewertung habe allerdings „normativen Charakter“, sei also regelsetzend, und falle deshalb in den Bereich politischen Managements.
https://multipolar-magazin.de/meldungen/0098
Eine weitere erstaunliche Antwort gab Schaade auf die Frage, ob es denn ein Verfahren zur Überwachung der Wirksamkeit der „Norm“ gegeben habe. Mit anderen Worten, hat das RKI die Wirksamkeit der Covid-Impfung überprüft?
Schaades Anwort, Zitat:
 „Es gibt keinen kausalen Zusammenhang, keine Erforschung zwischen Impfpflicht und Reduktion der Infektion, der dargelegt ist.“ Zitatende.
Trotz des fehlenden Nachweises einer Wirksamkeit diskutierte man aber im Bundestag im Frühjahr 2022 eine Impfpflicht.
Mit dem Hinweis auf „Entscheidungen des politischen Managements“ wollte Schaade wohl den Ball ins Spielfeld der Regierung zurückwerfen. Die elegante Formulierung verstärkt trotzdem das Bild, dass es offenbar Vorgaben aus der Politik zu gewünschten Entscheidungen gab. Das RKI steht demnach im Verdacht, Risikoeinschätzungen und Bewertungen nach politischem Wunschzettel geliefert zu haben. Das Gericht sah das offenbar ähnlich und stellte schließlich nach Einsichtnahme in die Protokolle und Zeugenvernehmung des RKI-Chefs die „Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungsfindung “ in Frage. Man zweifelt also auch in Osnabrück an der Unabhängigkeit des RKI bei wichtigen, vermeintlich wissenschaftlichen Aussagen, die das Gesundheitsministerium anschließend zur Durchsetzung der Maßnahmenpolitik benutzt hat. Der Richter wies darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht sich aber bei anderen Entscheidungen gerade auf eine Unabhängigkeit des RKI berufen hatte und Grundrechtseingriffe nur dann zulässig seien, wenn sie auf wissenschaftlicher Evidenz beruhen. Die Osnabrücker Kammer habe nicht bloß Zweifel, sie sei überzeugt, dass bestimmte Grundrechtseingriffe in der Pandemie verfassungswidrig waren. Starke Worte, die man schon vier Jahre früher hätte aussprechen müssen, denn mit etwas mehr Sorgfalt, Umsicht und Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit kontroverser, der üblichen Lehrmeinung widersprechenden Information hätten sich deutsche Gerichte und Behörden schon längst besser sachkundig in wichtigen Wissenschaftsfragen machen können – besser gesagt, MÜSSEN.
7:18 – Bundesverfassungsgericht entscheidet jetzt
Nun warten wir ab, wie das Bundesverfassungsgericht die Sachlage beurteilt. Von dort gab es schon einige erstaunliche Urteile, die ähnliche Weisungsgebundenheit vermuten lassen wie beim RKI. Am 19.11.2021 hatte nämlich das Bundesverfassungsgericht unter dem Vorsitz des ehemaligen stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der CDU/CSU im Bundestag, Prof. Harbarth, durch Beschluss die Corona-Maßnahmen des Staates und die damit einhergehenden massiven Eingriffe in die Grundrechte für verfassungskonform erklärt. Das höchste Gericht stützte sich dabei wesentlich auf die „wissenschaftlichen Erkenntnisse“ des staatlichen Robert-Koch-Instituts, die aber – ausweislich der veröffentlichten RKI-Protokolle – nicht auf Wissenschaft, sondern auf Anordnungen der Regierung beruhten!
https://fassadenkratzer.de/2024/08/30/die-blamage-des-staatsnahen-bundesverfassungsgerichts/
Das war wie gesagt im November 2021. Kurz zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht im Oktober 2021 einen Befangenheitsantrag gegen seinen Präsidenten Harbarth wegen eines umstrittenen Abendessens im Kanzleramt abgelehnt. Am 30. Juni 2021 hatten sich das Bundeskabinett mit Kanzlerin Merkel und die Richter des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zum Abendessen im Bundeskanzleramt getroffen. Bei diesem Treffen soll auch die sog. „Bundesnotbremse“ diskutiert worden sein.
„Bundesnotbremse“ ist die Kurzbezeichnung für das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, auch „Viertes Bevölkerungsschutzgesetz“ genannt. Dieses Gesetz ermöglicht die Änderung des Infektionsschutzgesetzes sowie des Dritten und Fünften Buchs vom Sozialgesetzbuch. Es hat also übergeordneten Rang.
Natürlich hat hier nichts mit nichts zu tun, denn die regelmäßigen Treffen zwischen höchstem Gericht und Regierung seien – Zitat „ Ausdruck des Respekts zwischen den Verfassungsorganen“, Zitatende.
Das sahen die Abgeordneten der Freien Wähler anders und stellten den Befangenheitsantrag, der prompt abgelehnt wurde. Damit hatte das Bundesverfassungsgericht sozusagen einen Befangenheitsantrag gegen sich selbst ablehnt. Dieses Gericht wird jetzt also als höchste Instanz über die Normenkontrollklage im Fall der Pflegehelferin entscheiden, weil dem Verwaltungsgericht selbst keine „Normenverwerfungskompetenz“ zukommt, wie es heißt. Wer mag, kann jetzt Wetten über den Ausgang abschließen.
10:10 – Normen des Infektionsschutzgesetzes: Vom „Virus“ zur „Impfung“
Jetzt schauen wir uns zur Abwechslung einige der Begriffe an, auf denen die so heiß diskutierten gesetzlich festgelegten „Normen“ aus „Bundesnotbremse“ und IfSG gründen. Im Wesentlichen geht es doch bei dieser Gerichtsverhandlung um die Dreh- und Angelpunkte der ganzen sog. „Pandemie“: Es geht um ein angebliches krankmachendes „Virus“, eine Gefahr der Verbreitung dieser angeblichen „Viren“ bzw. die sog. „Ansteckung“ zwischen Menschen, vermeintliche Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz vor dieser „Ansteckung“ und den behaupteten Schutz, den eine hier fälschlich „Impfung“ genannte gespritzte Substanz bieten soll. Man geht mit diesen Begriffen um, als seien sie von je her in Stein gemeißelt und dürften – in Anlehnung zu Ex-RKI-Chef Wieler – „überhaupt nie hinterfragt werden“. Auch bei den meisten Kritikern der alternativen Szene fehlt dieses Hinterfragen, und deshalb werden „Viren“, „Ansteckung“ und „Impfschutz“ wie schon seit 200 Jahren weiter als Fakten behandelt.
Es gibt unbestritten Krankheiten, in deren Verlauf man die Beteiligung von Bakterien feststellen kann – aber seit den Zeiten von Robert Koch, Louis Pasteur, Max von Pettenkofer, Antoine Béchamp u.a., also mindestens seit dem 19. bzw. frühen 20. Jahrhundert, läuft die Kontroverse zwischen den Verfechtern der Keimtheorie, die die Mikroben als Verursacher der Krankheit behaupten und den Anhängern der Milieutheorie, welche das innere Milieu im Körper als ursächlich für die Krankheitsentstehung ansehen. Koch und Pasteur hatten die gewinnträchtige, seinerzeit gerade aus der chemischen Industrie entstehende pharmazeutische Industrie auf ihrer Seite und damit auch die Regierungen. Die Wissenschaftler dagegen, die die Mikroben als Begleiterscheinung in der Folge einer Krankheit betrachteten, hatten auf ihrer Seite nur den gesunden Menschenverstand. Es entstand eine ähnliche Situation wie in der heutigen Zeit, und damit ist klar, welche Fraktion sich dauerhaft durchsetzen konnte. „Viren“ hat man damals nur vermutet, weil man auf der ständigen Suche nach Bakterien unter dem Mikroskop nicht für jede Krankheit einen vermeintlichen „Erreger“ dingfest machen konnte. Man erklärte also, es müsse sich um ein „Gift“, ein sog. „Virus“ handeln, dass kleiner als ein Bakterium sei und deshalb nicht sichtbar unter dem Lichtmikroskop. Die Definition, wie ein „Virus“ aussehen müsse und wie es zusammengesetzt sei, hat im Laufe der Jahrzehnte gewechselt, nicht geändert hat sich dagegen der Fanatismus, mit dem man die „Virus-These“ durch die Universitäten und Schulen treibt und die Vehemenz, mit der man sog. „Impfstoffe“ herstellt.
Seit Beginn der 1950iger Jahre hat man sich auf die heutige „Virusdefinition“ festgelegt, nach der ein „Virus“ ein winziger Parasit sei, der nur ein RNA- oder DNA-Genom enthält, von einer schützenden Eiweißhülle umgeben ist und sich nicht ohne Wirt vermehren kann. Dazu müsse das „Virus“ zwingend in dessen Zellen eindringen. Diese Definition ist aus der Bakteriologie entlehnt und beschreibt eine Struktur, die es als Überlebensform bei manchen Bakterien und Algen gibt. Dort hat man sie schon im Labor nachgewiesen, und damit gibt es etablierte und beschriebene Verfahren. Man KÖNNTE also durchaus mit diesen Techniken ein vermutetes „Virus“ aus der Körpersubstanz eines Kranken isolieren, reinigen, fotografieren, biochemisch analysieren, die Kernsäuren aufschlüsseln und schließlich das Genom darstellen. Erstaunlicherweise ist ein solches Verfahren aber bei keinem einzigen der behaupteten „Viren“ in der ganzen Virologie zur Anwendung gekommen, niemals wurde nur ein einziges „Virus“ auf labortechnisch solidem Wege so isoliert und dargestellt.
https://impfen-nein-danke.de/fehlende-virus-isolation/
Wenn jemals solche Versuche unternommen wurden, so fehlt jede Dokumentation darüber, was wissenschaftlichem Standard widerspricht. Was man uns heute als „Virusbeweis“ und „Virus-Genom“ verkauft, sind aus Zellkulturbruchstücken mithilfe von Software-Programmen errechnete Kernsäure-Abfolgen und computergestützte Animationen. Infektionsversuche macht man wie schon vor 200 Jahren mit Labortieren, diese Ergebnisse und die aus Versuchen mit Zellkulturen überträgt man unkritisch auf Menschen und zieht aus daraus unzulässige Schlüsse. Fakt ist: Es gibt bis heutige keinen wissenschaftlich haltbaren Nachweis für die Existenz von „Viren“.
Es besteht im Gegenteil ein seltsamer Unterschied zur Wissenschaft früherer Zeiten: Hat man früher etwas in der Natur entdeckt, das man nicht kannte, haben Forscher Experimente angestellt und versucht herauszufinden, was es mit diesem Objekt auf sich hat und nach welchen Gesetzmäßigkeiten es funktioniert. Im Falle der vermeintlichen „Viren“ hatte man aber gar nicht erst so ein „Objekt“ in der Natur entdeckt, um es dann zu entschlüsseln. Man hat seine Existenz nur VERMUTET und dies dann zur BEHAUPTUNG werden lassen. Seitdem laufen die selbsternannten Virologen herum und jagen die Vermutung eines „Virus“, für das sie bisher nie ein Äquivalent in der Natur gefunden haben. Die raschen Fortschritte der Technik und die Digitalisierung begünstigen die Entwicklung immer undurchsichtigerer Labormethoden, mit denen man uns die Existenz und neuerdings auch die Erschaffung künstlicher „Viren“ verkaufen will.
In den Laboren der Virologen wird so allerhand gemacht, je kleinteiliger und komplizierter, desto gewinnträchtiger und intransparenter. Es wird aber ganz bestimmt nirgendwo etwas auch nur annähernd Lebendiges hergestellt und auch keine künstliche „Viren“ geschaffen – wie sollte man, wenn die Vorlage aus der Natur fehlt. Wenn es darum geht, Krankheiten zu erzeugen, also sog. „Biowaffen“ einzusetzen, kann man das problemlos mit Giften verschiedenster Art tun, mit elektromagnetischer Strahlung oder der künstlichen Erzeugung von Mangel. Unter der Flagge des Geoengineering und Klimaschutzes sind weltweit Flugzeuge unterwegs, die fragwürdige Substanzen versprühen. Deshalb sollte bei neu auftretenden Krankheitsbildern eine toxikologische Untersuchung auf mögliche Gifte im Vordergrund stehen und nicht die völlig sinnfreie Suche nach virtuellen „Viren“. Das gleiche gilt für Nahrungsgifte und Verunreinigungen im Trinkwasser, wenn wir schon dabei sind – und nein, damit sind NICHT angebliche „Virus-Sequenzen“ in Abwässern gemeint, auf die man neuerdings mit dem völlig ungeeigneten PCR-Test losgeht. Auch „Impfstoffe“ sollte man aufgrund ihres hohen Schädigungspotentials zu den Biowaffen zählen.
17:57 – Impfwahn und Gesetzgebung: 1874 bis heute
Daher ist der nächste Punkt der institutionalisierten wissenschaftlichen Fehlentwicklung im Normenkatalog von Bundesregierung und Gesundheitsbehörden das Impfkonzept zur Vorbeugung gegen sog. „Infektionskrankheiten“. Das ist ein überkommenes, schädliches Denkmodell, das man bedauerlicherweise ebenfalls seit über 200 Jahren in die Köpfe ganzer Schülergenerationen und späteren Eltern und dann wieder der Schüler usw. gehämmert hat. „Impfstoffe“ enthalten gesundheitsschädliche Substanzen wie Fremdweiweiße, Chemikalien und Metalle und haben im Lauf der Jahrhunderte massiven Schaden angerichtet. Der jüngste Auswuchs in Form der Covid-Spritzen ist nur der weitreichendste Angriff auf die menschliche Unversehrtheit.
Sie finden hier einige Links zu verschiedenen Webseiten, auf denen man sich über das Ausmaß der Impfproblematik informieren kann. Ich füge außerdem den Link zu einer PDF-Datei zum Buch „Impf-Friedhof“ aus dem Jahr 1912 bei, das schonungslos Auskunft gibt über die grausamen Folgen des von der Regierung unter Bismarck 1874 erlassenen Impfgesetzes, das erst 1966 in der DDR außer Kraft gesetzt wurde und dann später 1983 in der Bundesrepublik. Dieses Reichsimpfgesetz war ein vom deutschen Reichstag beschlossenes Gesetz über eine allgemeine Impfpflicht gegen die Pocken und damit das erste Impfgesetz mit Gültigkeit für ganz Deutschland.
https://de.wikipedia.org/wiki/Impfgesetz
Wenn wir nicht aufpassen, sind wir dank WHO-Bestrebungen und Normenwut der Bundesregierung bald wieder auf dem Stand von 1874. Dann bekommt der Begriff „Reichsbürger“ eine ganz neue Bedeutung. Ironie aus. Abschließend ein Zitat aus dem Buch „Impf-Friedhof“ von 1912: „Das Impfen ist, wenn man dessen Gefahren nicht kennt, eine Dummheit; wenn man sie kennt, ein Verbrechen.“ Zitatende.
https://impfen-nein-danke.de/
https://impformation.org/de/blog/impfschaeden/impf_friedhof/2015-01-13/39/
https://www.aegis.at/wordpress/
https://impfentscheid.ch/das-netzwerk/
Wir sollten nicht glauben, dass wir mit der chemisch-pharmazeutischen Industrie von heute „gesündere“ Impfstoffe haben, die Schäden sind bisher nur etwas verdeckter verlaufen und die Gerichte cleverer geworden bei der Ablehnung von Impfschäden. Womit wir wieder beim Thema der falschen Normen in der Gerichtsbarkeit wären. Wir haben fast alle das Konzept der „Notwendigkeit von Impfungen vom Säuglingsalter an“ kritik- und bedenkenlos aufgenommen, und längst nicht jedem gelingt es, sich später davon zu befreien. Wir haben diese Konzepte sogar in Gesetzesform gegossen, zuerst 1874 als Reichsimpfgesetz, und dann im Jahr 1900 als Reichsseuchengesetz, in dem zum erstenmal Meldepflicht, Absonderung und Desinfektionsmaßnahmen geregelt wurden, wozu die Arbeit von Robert Koch maßgeblich beitrug.
https://de.wikipedia.org/wiki/Reichsseuchengesetz
Das Reichsseuchengesetz wurde 1962 vom Bundes-Seuchengesetz abgelöst, auf das 2001 wiederum das Infektionsschutzgesetz folgte. Damit sollte das alte Seuchenrecht umfassend novelliert werden.
https://de.wikipedia.org/wiki/Bundes-Seuchengesetz
https://de.wikipedia.org/wiki/Infektionsschutzgesetz
Das hat man sicherlich auch versucht, ist aber dabei in den alten „Normen“ und Denkmustern von nie nachgewiesenen, krankmachenden „Viren“ und existierenden, aber nicht ursächlich krankmachenden Mikroben hängen geblieben. Man hing und hängt ebenfalls fest in den Denk-Kategorien von „Ansteckung“, also der Übertragung materieller, krankmachender Teilchen von Person A nach B und dem „allem-Bösen-Vorbeuge-Mittel“, der vermeintlichen „Schutzimpfung“. Das ist auch heute der Sachstand, den die Gerichte haben und nach dem sie entscheiden, ganz unabhängig davon, mit welchen Politikern die Richter zu Abend essen. Dann kam wie bereits erwähnt, im April 2021 die „Bundesnotbremse“, und dem IfSG wurde noch einmal „eins drauf gesetzt“, u.a. mit Paragraf 20a über Impf- bzw. Immunitätsnachweis, um den es in der Osnabrücker Verhandlung ging.
22:32 – Gültigkeit des IfSG und tatsächlicher Stand der Wissenschaft
Statt sich mit „bundesweit verbindlichen Maßnahmen“ zur Eindämmung einer lediglich propagandistisch erzeugten „Pandemie“ durch ein nicht nachgewiesenes und nur behauptetes „Virus“ zu befassen, hätte man schon längst bestimmte Paragrafen des Infektionsschutzgesetzes auf ihre Einhaltung und Gültigkeit überprüfen müssen. Der Zweck dieses Gesetzes soll sein, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und die Verbreitung zu verhindern. Dazu muss aber zweifelsfrei festgestellt sein, dass es diese übertragbaren Erreger überhaupt gibt und dass sie tatsächlich krankmachend sind. Genau das ist aber im Fall der behaupteten „Viren“ nie in der Laborrealität geschehen. Und hätte man wirklich einmal ein solches „Virus“ entdeckt, hätte man anschließend eine krankmachende Wirkung beweisen müssen. Der Laborbeweis für die Anwesenheit von „Viren“ in einer Probe muss auch eine Reihe von Kontrollversuchen enthalten, um auszuschließen, dass die Arbeitsmethode selbst das Ergebnis erzeugt, das man hinterher als „Virusbeweis“ ausgibt. Diese Kontrollversuche hat man aber in der Geschichte der Virologie nie in befriedigendem Maße durchgeführt, was eine Verletzung von Grundregeln wissenschaftlichen Arbeitens darstellt. Das ist nur ein Mangel, wenn auch ein ganz entscheidender, der sich durch die gesamte Pseudo-Wissenschaft „Virologie“ zieht. Die Technik für einen solchen Virennachweis gibt es seit langem und ist durch den wissenschaftlichen Hintergrund abgedeckt.
https://impfen-nein-danke.de/fehlende-virus-isolation/
Schaut man sich daraufhin §1 Absatz 2 IfSG an, wird das Problem sichtbar: §1 Absatz 2 IfSG fordert, dass die Mitwirkung und Zusammenarbeit von allen Akteuren, die an Planung, Prüfung und Durchführung von Seuchenmaßnahmen beteiligt sind – hier also der Corona-Maßnahmen, entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden soll.
https://www.buzer.de/1_IfSG.htm
Die von der Virologie angewandten Methoden zum behaupteten „Virusnachweis“ sind aber keinesfalls mit dem tatsächlichen, aktuellen Stand der Wissenschaft vereinbar und verstoßen außerdem gegen die Leitlinien der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis. Teil dieser Leitlinien ist u.a. die Forderung nach Kontrollexperimenten, die sind zwingender Bestandteil naturwissenschaftlicher Forschung und müssen dokumentiert werden, auch wenn sie nicht erfolgreich verlaufen sind. Anderenfalls ist die Arbeit nicht als „wissenschaftlich“ zu werten. Genau diese Kontrollversuche fehlen aber durchgängig in der Virologie.
https://www.dfg.de/de/grundlagen-rahmenbedingungen/grundlagen-und-prinzipien-der-foerderung/gwp
https://www.wissen-neu-gedacht.de/video-reihe-beginner#Kontrollen
Dr. Lanka und Mitarbeiter haben diese Kontrollversuche zum Nachweis des jeweils behaupteten „Virus“ bei allen Pandemie-Vorläufern und bei der Masern-Impfpflicht immer wieder von den Behörden gefordert, sind aber nie gehört worden. Ihre Anfragen sind inzwischen legendär.
https://impfen-nein-danke.de/verfassungswidrig/
Im Fall des vergeblichen Existenzbeweises von SARS-CoV-2 hat Dr. Lanka diese Kontrollversuche in den USA durchführen lassen. Ergebnis: In den Reagenzgläsern, in denen angeblich das SARS-CoV-2-Virus sein soll, sind nur Zelltrümmer von Mensch und Tier, Chemikalien und Antibiotika, aber kein „Virus“.
https://t.me/impfen_nein_danke/104022
In § 2 unter „Begriffsbestimmungen“ regelt das IfSG, was im Sinne des Gesetzes Infektion und Krankheitserreger sind und was eine „Impfung“ bezwecken soll. Wenn aber das Gesetz behauptet, eine bestimmte Struktur sei der „Erreger einer Krankheit“, muss dieser Erreger erstens in seiner Existenz bewiesen werden und zweitens seine krankmachenden Eigenschaften. Dies ist Aufgabe der staatlicher Einrichtungen wie RKI, Paul-Ehrlich Institut, Friedrich Löffler-Institut usw.
Bakterien gibt es zwar, sie sind aber nicht Verursacher der ihnen zugeschriebenen Krankheiten. Für die behaupteten „Viren“ fehlt der wissenschaftlich korrekte Nachweis. Es gibt auch keine haltbaren Studien zum Nachweis einer Krankheitsübertragung. Ebenso wenig sind Nutzen und Wirksamkeit von „Impfungen“ bewiesen, die Schäden hingegen schon. §2 definiert also Begriffe auf eine Art, die den Anschein erweckt, man habe es mit erwiesenen Tatsachen zu tun. Damit stellt §2 IfSG Behauptungen auf und bleibt den Nachweis schuldig. Inhaltlich kommt der Paragraf dann aber bei der Maßnahmenstruktur einer herbei konstruierten Pandemie zur Wirkung: Man ruft eine „epidemischen Notlage“ aus, hat aber den Erregernachweis gar nicht erbracht und damit §2 inhaltlich verfehlt. DAS sollte man vielleicht einmal genauer untersuchen, bevor man sich unkritisch auf dieses Gesetz beruft.
Die derzeit verwendeten Tests zum angeblichen Nachweis einer Infektion sind nicht an einem real existenten, viralen Erreger geeicht, zu dem es natürlich auch keinen sog. „Antikörper“ geben kann. Das sind ohnehin nur Ersatzmessgrößen und niemals ein Realbeweis. Wir haben es hier mit einer einzigen, großen Luftnummer zu tun, die lediglich auf Konsens, also Übereinstimmung von Meinungen in der Wissenschaft beruht und auf Glauben bzw. Aberglauben. Dazu gibt es ein interessantes Beispiel aus dem Jahr 2009.
28:46Â Konsens-Politik im sog. Infektionsschutz
Damals stellte Dr. Stefan Lanka bei einer Verhandlung vor dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten dem ehemaligen RKI-Präsidenten Prof. Kurth einige Fragen zum Nachweis des behaupteten HI-Virus. Das soll nach allgemeinem Politik- und Wissenschafts-Konsens der Verursacher der Immunschwäche „AIDS“ sein, liegt aber bis heute ebenso wenig als biochemisch charakterisiertes und sequenziertes Reinisolat vor wie seine anderen Virus-Kollegen. Prof. Kurth sagte vor Gericht Folgendes aus, Zitat, leicht gekürzt:
„Das HI-Virus wurde direkt nachgewiesen, der Direktnachweis ist u.a. in den Publikationen von Montagnier (1983) und Gallo (1984) veröffentlicht. Die Tests sind geeicht und valide. Es existieren Fotos des „HIV“.“ Zitatende.
Diese Angaben sind unzutreffend, denn seit 1993 fordern die australischen Forscher der Perth-Gruppe und seit 1994 der deutsche Molekularbiologe Dr. Lanka den Direktnachweis des sog. HI-Virus.
Dieser Direktnachweis, für den das Pariser Pasteur-Institut 1973 die Laborvorgaben zur Isolierung, Reinigung und Fotografie als Mindestanforderungen veröffentlicht hat, ist aber niemals erfolgreich durchgeführt worden. Mit anderen Worten, es gibt ihn NICHT.
https://impfen-nein-danke.de/fehlende-virus-isolation/
https://impfen-nein-danke.de/hiv-artefakt/
Der als „Entdecker des HIV“ geltende Luc Montagnier machte später einen Rückzieher und erklärte 1999, dass er das „Virus“ nie in gereinigter Form isoliert hatte.
https://impfen-nein-danke.de/u/Sacher-Dr.-Juliane-Ursachen-der-Immunstoerung-2008-Transcript.pdf
Was ist dann von der Aussage von RKI-Professor Kurth vor Gericht im Jahr 2009 zu halten? Die Antwort möge sich jeder selbst geben. Seit 1995 haben jedenfalls immer wieder Bürger bei den zuständigen staatlichen Stellen erfolglos nach dem als existent behaupteten, publizierten wissenschaftlichen Direktnachweis des „HIV“ nachgefragt.
https://impfen-nein-danke.de/u/LmZ-2009-03-Meineid-RKI-Praesident-Prof.-Kurth.pdf
Eine dieser Anfragen landete Ende 2003 bei einem Mitglied des Deutschen Bundestags, das sie an die damalige Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) weiterleitete. Gesundheitsministerin Ulla Schmidt antwortete in einem Schreiben vom 5. Januar 2004, dass das HIV-Virus selbstverständlich im internationalen Konsens als wissenschaftlich nachgewiesen gelte.
https://impfen-nein-danke.de/u/ulla-schmidt-konsens-viren-2004.pdf
Man beachte die Wortwahl: Die SPD-Gesundheitsministerin beruft sich nicht etwa auf eine wissenschaftliche Publikation zu einem Virusnachweis, sondern auf eine „übereinstimmende Meinung“ unter Wissenschaftlern, denn nichts anderes bedeutet der Begriff „Konsens“.
https://de.wikipedia.org/wiki/Konsens
Diese übereinstimmende MEINUNG würde nun international als Nachweis des HI-Virus gelten. Man ersetzt also solide wissenschaftliche Laborpraxis und sorgfältigen Versuchsaufbau einschließlich der nötigen Kontrollexperimente durch eine MEINUNG. Im Klartext heißt das, man hat sich zu einem Wissenschaftsbetrug verabredet, und die deutsche Gesundheitsministerin von 2004 wusste es. Es war also schon vor 20 Jahren nicht anders als heute. Randbemerkung zur Person: Ulla Schmidt studierte Pädagogik, wurde aber nicht in den Schuldienst übernommen, da sie sich als Angehörige der Studentenorganisation des Kommunistischen Bundes Westdeutschland weigerte, eine Verpflichtungserklärung auf das Grundgesetz zu unterschreiben.
https://de.wikipedia.org/wiki/Ulla_Schmidt_(Politikerin,_1949)
Der Kommunistische Bund Westdeutschland (KBW) war eine maoistische westdeutsche Kleinpartei, die sich 1985 auflöste. Einige der Mitglieder wurden später in der Bundes- und Landespolitik in führenden Positionen aktiv, u.a. Winfried Kretschmann (Grüne), der seit 2011 Ministerpräsident von Baden-Württemberg ist. Manche Dinge haben eben einen langen Vorlauf.
https://de.wikipedia.org/wiki/Kommunistischer_Bund_Westdeutschland
Dieses und weitere Beispiele zeigen, dass Regierung und Bundesbehörden wie das RKI im Grunde nur Partner auf demselben Spielfeld sind, die sich die Bälle zuwerfen. Dass man ab und zu mal einen Spieler am Kopf trifft oder ein anderer wegen eines Fouls die rote Karte bekommt, gehört zur Schau und dient der Unterhaltung. 2009 behauptete die Bundesregierung gegenüber dem Bundestag, dass das Schweinegrippevirus isoliert, elektronenmikroskopisch fotografiert und mit mehreren Methoden charakterisiert (beschrieben) wurde. Ein Abgeordneter hatte eine kleine Anfrage dazu gestellt. Das Robert Koch-Institut gesteht aber zwei Monate später ein, dass eine solche Erstbeschreibung nicht existiert, nachdem ein Lanka-Mitarbeiter das RKI nach einer Publikation fragte, in der die Isolation, das Foto und die Charakterisierung des Schweinegrippevirus zu finden ist. Das RKI gesteht also 2009 ein, dass man eine Erstbeschreibung des A/H1N1-Virus nicht vorfinden wird, und behauptet dann, dass das Influenzavirus aber schon 1933 isoliert und beschrieben wurde, also zu einer Zeit, als ein elektronenmikroskopischer Nachweis eines „Virus“ und seine biochemische Charakterisierung technisch noch nicht möglich war. Diese Widersprüche sind aber nie in die breite Öffentlichkeit gelangt und sind bei weitem nicht die einzigen. Und das ist das Institut, dessen angebliche „Wissenschaftlichkeit“ bei der Ausarbeitung von Gesetzen wie das IfSG und für Gerichtsurteile herangezogen wird!
Drucksache 16/13831 aus dem Jahr 2009, Antwort vom 22.7.2009:
DIE NEUE MITTE hatte ebenfalls den Schwindel um den Influenzavirus-Nachweis verschiedentlich thematisiert.
https://neuemitte.org/bk64-finstere-plaene-impfmafia-herbst-dr-barbara-kahler-2022-7-30/
35:14 – Bundesregierung war immer informiert
Es kann auch niemand behaupten, die Bundesregierung sei während der sog. Corona-Pandemie nicht über die Wissenschaftsirrtümer und Fehldeutungen informiert gewesen. Am 5.10.2021 schrieb Dr. Stefan Lanka einen detaillierten Brief an den damaligen Gesundheitsminister Spahn, in dem er die Fehler im angeblichen Virusnachweis von SARS-CoV-2 genau schilderte und darauf hinwies, dass die in §1 Absatz 2 IfSG geforderte Wissenschaftlichkeit nicht gegeben ist. Diese Wissenschaftlichkeit wurde bisher nur – Zitat Lanka – „stillschweigend, leichtfertig bis grobfahrlässig angenommen oder wider besseres Wissen behauptet“, Zitatende.
Die Schlussfolgerung sei, dass alle nachfolgenden Paragrafen des IfSG deshalb unwirksam und nicht bindend seien. Dr. Lanka hatte damals auch noch die Masernimpfpflicht mit eingeschlossen, für deren Widerrechtlichkeit dieselbe Begründung gilt.
Außerdem hatte Dr. Lanka bereits zweimal im März 2020 (17.3. und 24.3.2020) an Bundeskanzlerin Merkel und an Kanzleramtsminister Braun geschrieben und auf die Unwissenschaftlichkeit des PCR-Tests hingewiesen. Lanka erklärte, die Tatsache, dass der Test keinerlei Aussagekraft hat, müsse sofort zum Einstellen der Maßnahmen führen.
https://wissenschafftplus.de/cms/de/newsletter-archiv
Unnötig zu sagen, dass beide Schreiben unbeantwortet blieben. Und schließlich hatte Stefan Lanka auch noch Prof. Drosten im Juni 2020 wegen Wissenschaftsbetruges angezeigt, weil der unwissenschaftlich gehandelt und ein unbrauchbares PCR-Testverfahren voreilig veröffentlicht hatte. Das geschah auf der Grundlage fiktiver, computergenerierter Gensequenzen und nicht anhand eines im Labor real nachgewiesenen „Virus“ bzw. dessen Genom. Dieser Test war aber wegweisend in der weiteren Pandemie-Dynamik, obwohl es nicht den geringsten Hinweis darauf gab, dass die Gen-Sequenzen, die Grundlage des Testverfahrens sind, tatsächlich von einem „Virus“ stammten. Lanka hatte Herrn Drosten zuvor angeboten, gemeinsam die – in der Wissenschaft zwingend vorgeschriebenen -Kontrollexperimente auf Lankas Kosten durchzuführen, mit denen die Fehlerhaftigkeit der vermeintlichen Virusdarstellungen leicht zu beweisen ist. Die Virologen haben aber diese vorgeschriebenen Kontrollexperimente bis heute nicht durchgeführt oder veröffentlicht. Mit diesen Experimenten wird bewiesen, ob die kurzen Gensequenzen, die man nur gedanklich im Computer zu einem angeblichen „Virus-Erbgutstrang“ zusammensetzt, tatsächlich aus einem „Virus“ stammen oder – wie hier gegeben – nur typische Bestandteile des Stoffwechsels sind. Das Angebot an Prof. Drosten blieb aber unbeantwortet und von der Anzeige bzw. ihrer Bearbeitung hat man nie wieder etwas gehört.
https://neuemitte.org/bk5-lanka-entlarvt-drosten-als-betrueger-dr-barbara-kahler-2020-6-22/
https://wissenschafftplus.de/uploads/article/wissenschafftplus-fehldeutung-virus-teil-2.pdf
Das sind nur ein paar Episoden aus der gemeinsamen Vergangenheit bundesdeutscher Behörden, ihrer weisungsgebundenen Einrichtungen und Forschungsinstitute, der angeblich unabhängigen Gerichtsbarkeit, dem fragenstellenden Volk und bemühten Hinweisgebern und Aufklärern aus den Bereichen, wo man sich noch um echte Wissenschaftlichkeit bemüht. Es kann niemand behaupten, die Bundesregierung hätte nicht Bescheid gewusst über den nie erfolgten Virusnachweis und die Schwächen des IfSG – egal, um welche Plandemie es sich gerade handelte. Die Dokumentation über die ganzen Hinweise, die im Lauf der Jahrzehnte dort ankamen, müssen beim Wissenschaftlichen Dienst gespeichert sein. Aus dieser Sicht sind Regierung und RKI nur zwei Seiten derselben Medaille, und die Leute, welche die Münze werfen, sitzen an anderer Stelle. Von denen hängt vermutlich auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Normenkontrollklage von Osnabrück ab. Ein Hütchenspiel ist nichts dagegen, aber nur hinschauen und sich wundern ist nicht genug, das Spiel zu durchschauen und zu unterbinden ist jetzt angesagt.-
In dem Sinne verabschiede ich mich nun – wie immer mit der Bitte, unsere Arbeit wenn möglich finanziell zu unterstützen. Die Wege dazu sind unter diesem Beitrag angegeben.
Alles Gute, und bleiben Sie weiterhin der Wahrheitsfindung verbunden.
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